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Selter: Doch kein Klettern im neuen NSG?

Anfang des Jahres erreichte uns die Information, das NSG Selterklippen werde im größeren NSG „Laubwälder und Klippenbereiche im Selter, Hils und Greener Wald“ aufgehen und der Landkreis Northeim überlege, eine Kletteregelung in die neue Schutzgebietsverordnung aufzunehmen.

IG und DAV haben am 15.04. eine Vorschlagsliste der Kletterfelsen im Selter bei der UNB Northeim vorgelegt. Leider erhielten wir daraufhin die Nachricht, der LK werde das Klettern doch nicht berücksichtigen. Auf Nachfrage bestätigte Landrätin Astrid Klinkert-Kittel (SPD), der LK fühle sich an Oberverwaltungsgerichtsurteil zum NSG Selterklippen aus dem November 2010 gebunden.

Das Gericht hatte damals die in der Verordnung enthaltene Kletterregelung gestrichen, da sie den geltenden FFH-Normen nicht entsprechen würde und die Auszeichnung der Kletterbereiche vor Ort nicht geklärt war. Die Auswahl der Kletterbereiche war ohne naturschutzfachliches Gutachten erfolgt. 2008 war zwar ein Felsgutachten von IG und DAV in das Verordnungsgebungsverfahren eingebracht, aber nicht vom Landkreis berücksichtigt worden.

Die gleichzeitige Klage der Grundeigentümer gegen den Landkreis, ihre Privatrechte seien von der Kletteregelung verletzt worden, hatte das Gericht abgelehnt. Danach würde die naturschutzfachliche Regelung zum Klettern in die privatrechtliche nicht eigreifen. Eine Klettererlaubnis in einer Naturschutzverordnung bedeute also nicht, das die Grundeigentümer das Klettern in jedem Fall hinnehmen müssen, dies sei an anderer Stelle zu klären.

Das Landwirtschaftsministerium hat in einem Erlass vom 16.01.2016 klargestellt, das Klettern zum Betretensrecht gehört. Ein Grundeigentümer kann die Erholungsform Klettern nur einschränken, wenn daraus erhebliche Gefahren oder Belästigungen resultieren, die konkret vor Ort nachgewiesen werden müssen.

Das Umweltministerium hat am 22.03.2016 bestätigt, das Klettern und FFH-Schutz unter Berücksichtigung der notwendigen Schutzmaßnahmen miteinander vereinbar sind. Wörtlich heißt es: „Ich gehe davon aus, dass die unteren Naturschutzbehörden im Zuge der hoheitlichen Sicherung von FFH-Gebieten bei Beachtung dieser Rechtsprechung und des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit auch die Belange des Klettersports sachgerecht berücksichtigen.“

Wir setzen uns dafür ein, das dieser Appell auch im Landkreis Northeim gehört wird und im NSG „Laubwälder und Klippenbereiche im Selter, Hils und Greener Wald“ wieder geklettert werden kann.

1 Comment
  • Hans
    Posted at 12:56h, 30 Mai

    Welch zähes Gezerre! Ob das jemals zu einem für alle akzeptierbaren Ergebnis führt?

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