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1. März bis 31. Oktober: Brandschutz am Fels und im Wald

Pünktlich wie jedes Jahr beginnt am 01.03. die gesetzliche Frist, in der im Wald besondere Brandschutzbestimmungen gelten, und zwar bis zum 31. Oktober.

In Niedersachsen stehen diese im Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002:

§ 35 Schutz vor Brandgefahren

(1) 1 In Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. 2 Dies gilt nicht für Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende und Personen, die zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und für diese auf den Grundstücken Dienste oder Arbeiten verrichten, sowie für die dort zur Jagd Befugten.

(2) Das Grillen ist nur auf Grillplätzen gestattet, die die waldbesitzende oder sonstige grundbesitzende Person angelegt hat.

(3) 1 Wer in Wald, Moor, Heide oder in gefährlicher Nähe davon ein Feuer angezündet hat, hat es zu überwachen. 2 Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden.

Was sollten wir an den Felsen beachten?

Die Felsen gehören definitionsgemäß zum Wald, dort gelten also dieselben Regeln. Kocher zählen ebenso wie Rauchen oder Grillen zu offenem Feuer. Katalysatoren sind eine weitere Gefahrenquelle, auch wenn der Gesetzestext sie nicht extra erwähnt. Schaut also beim Parken, das ihr das Auto nicht über trockenem Gras abstellt.

Auf dem Ithzeltplatz ist Rauchen, Grillen und das offene Feuer an der Feuerstelle bei entsprechender Vorsicht erlaubt.

Weitere Infos: http://www.sdw.de/waldwissen/verhalten-im-wald/waldbrandschutz/

Viel Spaß im Wald und einen guten Start in die Saison,

Axel

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