30 Jan. 2006 Die neuen Landesgesetze für den gemeinsamen Nationalpark Harz sind seit dem 01. Januar in Kraft
Am ersten Tag des Jahres traten die Nationalparkgesetze der Bundesländer Niedersachsen und Sachsen-Anhalt in Kraft. Nur wenige Tage später, am 05. Januar, erfolgte in Wernigerode die Unterzeichnung des neuen Staatsvertrages, welcher die verwaltungstechnische Umsetzung der Fusion in den gemeinsamen Nationalpark Harz regelt. Damit war der Zusammenschluß der beiden ehemaligen Nationalparke „Harz“ und „Hochharz“ zum gemeinsamen „Nationalpark Harz“ vollzogen.
Von wenigen Punkten abgesehen, sind die beiden neuen Nationalparkgesetze nahezu identisch. Einen für das Klettern relevanten Unterschied gibt es jedoch. Im niedersächsischen Gesetz sind die seit jeher bestehenden Regelungen wortwörtlich übernommen worden, so dass uns der Status Quo erhalten bleibt. Das Gesetz sagt hierzu in der Anlage 5:
Im Gegensatz dazu, wurde vom Land Sachsen-Anhalt die im bisherigen Gesetz unter § 9 (Betretungsrecht) zu findende Regelung, nämlich dass „das Klettern an als solchen gekennzeichneten Kletterfelsen auf eigene Gefahr erlaubt ist“, nicht übernommen. Zum Klettern findet sich im gesamten neuen Nationalparkgesetz kein Wort. Da es bis dato nie eine Kennzeichnung der Kletterfelsen gegeben hat und auch nicht der Wege und Pfade, die zu ihnen führen, ist somit – streng genommen – seit dem 01. Januar das Klettern im sachsen-anhaltinischen Teil des Nationalparks verboten, denn das Betreten ist laut § 6 (Betreten) „nur auf entsprechend kenntlich gemachten Wegen, Loipen und sonstigen Flächen erlaubt“. Ob dieses so vom Gesetzgeber beabsichtigt war oder nicht, konnten wir noch nicht in Erfahrung bringen. Nach den bislang bestehenden Absprachen konnte im Nationalpark „Hochharz“ – auch ohne der entsprechenden Kennzeichnung – jedenfalls an den Felsen der Feuersteingruppe und der Vogelherdklippe bei Schierke sowie an den Paternosterklippen bei Ilsenburg geklettert werden. Angesichts des neuen Gesetzes stellt sich nun die Frage, ob diese Felsen weiterhin beklettert werden dürfen oder ob es nun zu Anzeigen kommt, wenn dort jemand angetroffen wird. Nach einer ersten vorläufigen Auskunft der Nationalparkverwaltung, soll letzteres nicht der Fall sein und die bisherige Regelung bis auf weiteres wohl Bestand haben. Um die Rechtslage bezüglich des Kletterns im sachsen-anhaltinischen Teil zu klären, sind unsererseits nun nähere Gespräche mit der Nationalparkverwaltung vorgesehen. Zugleich wollen wir dabei in Erfahrung bringen, ob nun mit einem völligen Kletterverbot zu rechnen ist oder nicht. Sofern es kein Verbot geben soll, gilt es zu klären, ob das Klettern dort im bisherigen Umfang erfolgen darf und wie es zukünftig einen rechtlich abgesicherten Rahmen erhalten kann. Wer sich selber ein Bild von der neuen Rechtslage machen will: Die Gesetzestexte finden sich im Internet beim:
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