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Gö-Wald: Der aktuelle Entwurf der LSG-Verordnung vom 23. Juni 2004

Wir haben ihn, selbstredend über Umwege, aber wir haben ihn, den aktuellen Verordnungsentwurf über das Landschaftsschutzgebiet „Leinebergland“ (pdf, 17 kb).

Was das Klettern betrifft, so besagt diese Verordnung unter § 5 folgendes:

§ 5
Erlaubnisvorbehalt

(1) In den durch eine Strichlinie begrenzten Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes bedarf es der vorherigen Erlaubnis:

[…]

7.   Felsen und sonstige Steilwände mit Hilfsmitteln, wie das dauerhafte Anbringen von Haken und Ösen, zu erklettern,

[…]

Also, allein der erste Satz ist schon mal erstaunlich, denn man braucht nur die „vorherige Erlaubnis“. Sollte das womöglich heißen, dass man während des Kletterns und nach dem Klettern – was ja auch ziemlich sinnlos wäre – sich keine Erlaubnis mehr dafür einzuholen braucht, sondern es einfach tun kann? Oder vielleicht doch nicht?

Egal, noch deutlich schwieriger wird es herauszufinden, was nun konkret mit dem unter 7. formulierten und unzweifelhaft vieldeutigen Satz verboten werden soll:

– Das Erklettern von Felsen mit Hilfsmitteln? Wenn ja, welche Hilfsmittel sind gemeint? Und ist folglich das Klettern ohne Hilfsmittel sogar erlaubt, selbst wenn Haken in der Route stecken, man diese aber nicht zur Sicherung und/oder Fortbewegung benutzt?

– Das Klettern mit irgendwelchen Hilfsmitteln, bei dem die ganze Zeit Haken angebracht werden? Wenn ja, wie soll man, wenn man die ganze Zeit dabei ist Haken anzubringen gleichzeitig noch eine andere Tätigkeit, nämlich Klettern ausüben können?

– Was sollen „sonstige Steilwände“ sein? Soll das bedeuten, dass es Steilwände gibt die nicht unter „sonstiges“ fallen und daher, egal wie und womit, beklettert werden dürfen? Wodurch unterscheiden sich diese beiden Steilwandtypen? Welche Steilwände wären „sonstige“ und welche nicht?

Da uns das alles nicht weiterbringt, unterstellen wir mal, dass folgendes gemeint ist:

„Es bedarf der Erlaubnis Felsen und Steinbruchwände, in denen Haken und Ösen dauerhaft angebracht sind, zu erklettern.“

Im Fachjargon der Juristen nennt man das ein „repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt“. Ein solches Verbot ist Ausdruck einer grundsätzlichen Missbilligung einer Tätigkeit durch den Gesetzgeber und verbietet diese grundsätzlich. Die Befreiung von diesem Verbot ist daher eine echte, im Einzelfall gewährte Ausnahme. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch. Die Entscheidung darüber steht allein im Ermessen der zuständigen Behörde. Anders gesagt: Die Befreiung wäre ein Ermessensakt, bei dem eine Tätigkeit, die grundsätzlich verboten ist und auch grundrechtlich verboten werden darf, ausnahmsweise erlaubt wird.

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