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Naturschutz – FFH-Gebiet 453 Kanstein – Thüster Berg als Landschaftsschutzgebiet gesichert.

Das FFH-Gebiet mit seinen beliebten Kletterfelsen wurde vom Landkreis Hameln-Pyrmont am 18.12.2018 im Rahmen der Novellierung des seit 1972 bestehenden LSG „Kanstein-Thüster Berg“ gesichert.
Auf der Fläche des LSG befinden sich auch die Felsen des Zirkus, der Bastion und die beiden Pilzfelsen, die oben im Bild zu sehen sind.
Erfreulicherweise kann das Klettern unter Einhaltung der naturschutzfachlich gebotenen Verhaltensweisen (Im Zustieg auf den Wegen bleiben, keine Vegetation beseitigen, Sperrungen wegen Vogelbrut beachten) weiter betrieben werden.
In §5 Freistellungen des Verordnungstextes heißt es:

„(6) Freigestellt ist das Klettern an Felsen soweit
1. das Klettern nur an den vor Ort durch die Naturschutzbehörde gekennzeichneten Felsen ausgeübt
wird, als Zugänge nur die gekennzeichneten Wege oder Pfade genutzt und keine neuen
Wege oder Pfade eingerichtet werden,
2. temporäre Sperrungen der Naturschutzbehörde zum Schutz von Tierarten strikt befolgt werden
und rechtzeitig in geeigneter Form, mindestens aber auf der Internet-Seite des Kletterverbandes
und an den Informationstafeln, soweit vorhanden, bekannt gegeben werden,
3. bewachsene Felsspalten, Felsbänder und Felsköpfe nicht betreten werden,
4. keinerlei Felsvegetation beseitigt wird,
5. in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. von der Naturschutzbehörde entsprechend gekennzeichnete
Kletterrouten mit Felsspalten zum Schutz von überwinternden Fledermäusen nicht genutzt
werden,
6. festgestellte Vorkommen von an Felsen brütenden Eulen und Greifvögeln außerhalb der gesperrten
Bereiche unverzüglich bei der zuständigen Naturschutzbehörde angezeigt werden,
7. eine Sicherung der Wege oder Pfade durch bauliche Maßnahmen nur mit vorheriger Zustimmung
der zuständigen Naturschutzbehörde stattfindet,
8. die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 4, 11, 13, 14 und 16 dieser Verordnung eingehalten werden.“

Die genannten Verbote sind:

„(2) Insbesondere werden im LSG folgende Handlungen untersagt:
4. das Bodenrelief zu verändern, insbesondere durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen
umzubrechen oder auf andere Art zu verändern,
11. Wald zu beseitigen, zu schädigen oder auf andere Art zu verändern; sofern keine Freistellung
der forstwirtschaftlichen Nutzung nach § 5 Abs. 3 dieser Verordnung vorliegt,
13. das Lagern, Zelten oder Campen sowie das Entzünden oder Unterhalten von Feuer,
14. auf außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen oder Plätzen mit
Kraftfahrzeugen zu fahren oder Kraftfahrzeuge, Wohnwagen oder Anhänger dort abzustellen,
16. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören.“
 

Wir freuen uns über die Kletterreglung im Landschaftsschutzgebiet, die die Belange des Naturschutzes und des Kletterns gleichermaßen berücksichtigt!

Der Steinbruch am Bockshorn oberhalb von Salzhemmendorf liegt außerhalb des LSG.

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