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UNB Wolfenbüttel verhängt Kletterverbot an den Bodensteiner Klippen!

Am 25.06 fand ein Treffen im der Unteren Naturschutzbehörde des LK Wolfenbüttel statt, um über die verfahrene Situation an den Felsen der Bodensteiner Klippen zu beraten. Hintergrund ist ein Vorfall, bei dem Kletterern von der Polizei am Ostturm nach Feststellung der Personalien das Klettern untersagt wurde. Die Polizei legte ein Schriftstück der UNB an den Besitzer der Klippen Bernward Richert vom Januar 2014 vor, das das Kletterverbot bestätigt.

Gegen die Kletterer wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

Die Behörde legt bei Ihrer Entscheidung den §30 des Bundesnaturschutzgesetzes zugrunde: „Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten: 1. Offenen Felsbildungen […]“

Sie führt an, dass eine Überblickskartierung im Auftrag des NLWKN ergeben hätte, dass Klettern an den Silikatfelsen im Hainberg eine solche erhebliche Beeinträchtigung belegen würde und der besondere Schutz des Gesetzes generell ohne ein besonderes Verfahren wirksam wird.

Diese pauschale und restriktive Auslegung des §30 BNatSchG ist in Niedersachsen ohne Beispiel und kann von uns nicht akzeptiert werden!

Die Kletterverbände wurden in den Prozess nicht eingebunden, das Gutachten wurde uns nicht zugängig gemacht und das aktuelle Schreiben über das Kletterverbot war uns nicht bekannt. Damit stellt die Behörde den vielfach von verschiedenen Seiten bekundeten Willen zum einvernehmlichen Ausgleich divergierender Interessen von Naturschutz und Natursport in Frage.

Nach der Niedersächsischen Verfassung sind die Förderung des Sport und der Schutz der Umwelt gleichrangige Verfassungsziele. Auch das Bundesnaturschutzgesetz erklärt in § 1 den Schutz des „Erholungswerts von Natur und Landschaft“ zu einem der Ziele des Gesetzes.

In Niedersachsen hat sich deshalb nach Vorlage der Felskonzeption durch die Kletterverbände im Jahr 2000 und dem einstimmigen Beschluss des Landtages von 2002, diese zur Grundlage von Unterschutzstellungen von Klettergebieten zu machen, das Verfahren etabliert, die Felsen naturschutzfachlich begutachten zu lassen, um auf einer unabhängigen Datengrundlage entscheiden zu können, wo naturverträglich geklettert werden kann, um so den Anforderungen von FFH und BNatSchG zu entsprechen.

Der Konsens über dieses Verfahren wurde von der Unteren Naturschutzbehörde des LK Wolfenbüttel einseitig aufgekündigt!

Zur Erinnerung: Durch das Gebiet verläuft die Landkreisgrenze Goslar/ Wolfenbüttel. An den wenige Meter südlich befindlichen Felsen im Landkreis Goslar kann auf Grundlage der Landschaftsschutzgebietsverordnung von 2008 im Rahmen der Kletterkonzeption geklettert werden. Bei gleicher Grundlage durch FFH und BNatSchG ist Klettern hier erlaubt, aber 100 Meter weiter verboten. Wie soll ein Bürger das verstehen?

Weiter hat die Behörde bereits 2008 dem Nachsuchen von Herrn Richert stattgegeben, den Zugang zu den Felsen zu beschränken. Damit wird das Allgemeine Betretensrecht nach §23 des Niedersächsischen Waldgesetzes ausgehebelt. Herr Richert macht Gründe aus §31des NwaldG geltend, wonach Grundeigentümer 1. zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben, 2. zur Brandverhütung, 3. zum Schutz der Waldbesitzenden, sonstiger Grundbesitzender oder anderer Personen vor Schäden oder unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei übermäßig häufiger Benutzung, 4. zur Vermeidung von erheblichen verbotswidrigen Abfallablagerungen an Badeteichen und Grillplätzen, 5. zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke„ das Betreten verhindern können.

Hier macht sich die Behörde zum Erfüllungsgehilfen der Privatinteressen eines Grundbesitzers, das Gemeininteresse des Betretens der freien Landschaft zum Nutzen der Erholung wird völlig außer acht gelassen.

Diese Auslegung der Rechtslage können die Kletterverbände nicht akzeptieren!

Während des Treffens wurden die Positionen ausgetauscht und wir machten klar, dass wir die derzeitige Lage nicht hinnehmen werden. Falls die Behörde nicht bereit ist, die getroffenen Entscheidungen zu revidieren, werden wir alle uns zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, um zur Aufhebung des Kletterverbots und zu einem geregelten Verfahren nach Beispiel des vielfach angewendeten zu kommen.

IG Klettern Niedersachsen / DAV Landesverband Bergsteigen

Axel Hake / Richard Goedeke

 

5 Comments
  • Georg Körner
    Posted at 07:35h, 29 Juni

    Liebe Kletterfreunde!
    Wenn dass alles so weitergeht, werden wir unsere Wälder bald auch nicht mehr begehen können, geschweige denn mit dem Rad befahren. Wir haben im ADFC immer wieder Probleme mit den Forstverwaltungen, wenn es darum geht, Radwege im Wald auszuschildern.
    Wir unterstützen Eure Aktivitäten.
    mfg
    Georg Körner, ADFC

  • Thomas Schmidt
    Posted at 21:27h, 29 Juni

    Sehr gut,
    Ich kann diese Argumente nur unterstützen !!
    Bin schließlich wegen der Ordnungswidrigkeit persönlich betroffen und denke auch, dass unser „Rübezahl“ (ich kennen leider seinen Namen nicht) einen Schritt zu weit „gegangen“ ist.
    Aktuell haben wir „Betroffenen“ einen Anhörungsbogen vorliegen. Ob man dort als Bergündung schreiben sollte, was hier auf der Seite steht?

  • Thomas Schmidt
    Posted at 21:47h, 29 Juni

    PS: Die Vegetation haben wir jedenfalls nicht beschädigt – waren einfach nur ganz normal klettern an einer Route, die schon seit Jahr und Tag beklettert wird…
    Und: der Naturschutz ist mir persönlich auch sehr wichtig. Daher: vielen Dank für diesen Beitrag, gibt ein Gefühl von Rückhalt und Stärkung 🙂

  • Arne Grage
    Posted at 09:19h, 30 Juni

    Hallo Thomas,
    bitte nimm unbedingt Kontakt zu Axel Hake auf bzgl. des Anhörungsbogen.
    Viel Erfolg!

  • Axel
    Posted at 12:35h, 02 Juli

    Hallo Thomas,

    Du hast die gute Nachricht vll. schon gehört: Im Hintergrund laufen Gespräche, das Ordnungswidrigkeitsverfahren zu kippen. Wie genau das ausehen kann, muss noch besprochen werden.
    Darüber hinaus ist das Thema ein ganz grundsätzliches und könnte negativ Schule machen:
    Wie restriktiv dürfen Landkreise den Bipotopschutzparagraphen des BNatSchG auslegen?
    Wie die Zumutbarkeitsklausel des Nieders. Waldgesetzes, demnach Besitzer das Allgemeine Betretensrecht einschränken dürfen?
    Wir versuchen ein breite Front von Natursportlern usw. herzustellen, um hier unsere Position zu vertreten.
    Und: nach der aktuellen Aussage des Landkreise Wolfenbüttel darf Herr Richert sogar die Spaziergänger am Betreten seines Waldes hindern, nur hat er es noch nicht getan.

    Eure IG Klettern

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