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Verordnungen über das LSG „Selter“ im Landkreis Hildesheim und die Naturdenkmale im Landkreis Holzminden sind seit Herbst 2004 rechtskräftig

Bereits vor der NSG-Verordnung „Kamm des Wesergebirges“ (siehe unser Info vom 22.12.2004) sind Ende letzten Jahres noch zwei weitere Verordnungen in Kraft getreten, die eine ganze Reihe von Kletterfelsen im Südlichen Ith sowie die Gebiete im Mittleren und Nördlichen Selter betreffen.

Nachfolgend stellen wir Euch die Verordnungen zur Kenntnisnahme und mit der Bitte um Berücksichtigung als Download zur Verfügung:

    Landkreis Hildesheim:
      Landschaftsschutzgebietsverordnung „Selter“  (pdf: 53 kb)
      Anlage zur Verordnung: Schutzgebietskarte“  (pdf: 534 kb)
      Im Schutzgebiet befinden sich die Gebiete Esbecker, Südliche Fredener, Nördliche Fredener,
Imsener und Ziegenrücken-Klippen.
      Die Verordnung wurde am 06. Oktober 2004 im Amtsblatt des Kreises veröffentlicht und ist
somit seit dem 07. Oktober rechtskräftig.
      In Ergänzung dazu nachfolgend auch die Naturdenkmalsverordnung „Höhlen im Selter-Steinbruch“,
vom Sommer 1993, die in der Landschaftsschutzgebietsverordnung aufgeführt ist:
      Verordnung über das Naturdenkmal „Höhlen im Selter-Steinbruch“  (pdf: 199 kb)
      (Quelle: Landkreis Hildesheim).
    Landkreis Holzminden:
      Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Landkreis Holzminden  (pdf: 24 kb)
      Anlage zur Verordnung: Liste der Naturdenkmale  (pdf: 76 kb)
      Als Naturdenkmäler sind die Felsklippen Pfaffenstein, Harderturm, Wilhelm-Raabe-Klippe, Pilzstein,
Teufelstrichter, Kamelskopf, Krokodil, Twägerstein, Steinbruchriff-Massiv (Umgestülpter Pferdehuf),
Teufelsküche und Kelchstein ausgewiesen.
      Die Verordnung wurde am 31. Oktober 2004 im Amtsblatt des Kreises veröffentlicht und ist somit
seit dem 01. November rechtskräftig (Quelle: Landkreis Holzminden).

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