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Wieder eine überraschende Wendung im Reinhäuser Wald: Bereits zum zweiten Mal  unterbricht der Landkreis Göttingen das Verfahren, den Reinhäuser Wald als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen. Der Verordnungsentwurf wurde vom Umweltamt zurückgezogen. Als Grund werden die erheblichen Bedenken gegen die Verordnung benannt, die im Rahmen des öffentlichen Beteiligungsferfahrens geäußert wurden.

IG und DAV hatten sich massiv gegen eine Sperrung der Felsen auf Privatgrund ohne naturschutzfachliche Grundlagenbewertung ausgesprochen. Von Seiten der Denkmalschutzbehörde wurden Bedenken geäußert, Klettern an den sensiblen Bodendenkmalen im Wendebachtal durch die Freistellungsregelung weiter zuzulassen. Etwa die Hälfte der bereits 2006 in der Klettervereinbarung geregelten Felsen auf Landesfläche müssten nach neueren Untersuchungen gesperrt werden. An den Wandbereichen oberhalb der wertvollen Bodenfunde seien teilweise steinzeitliche Ritzungen gefunden worden, die durch die Kletternutzung beschädigt werden könnten. Dies betrifft unter anderem die Knubbelwand und die Wampe.

Vertreter der großen Fraktionen im Kreistag haben uns versichert, bei Sperrungen von bereits geregelten Kletterfelsen müssten entsprechende Ausgleichsflächen an Felsen auf Privatgrund zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang erinnern wir an die Aussage des Landwirtschaftsministeriums vom Januar 2016: „Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, das Klettern Teil des Betretensrechts gem. §23  Abs. 1 NWaldLG ist. Es bedarf nicht grundsätzlich der Zustimmung des Grundeigentümers, um in der freien Landschaft zu Klettern“.

Der Landkreis hat nun angekündigt, bezüglich weiterer naturschutzfachlicher Untersuchungen auf uns zuzukommen.

Schön war er, der Wegebau von IG und JDAV beim diesjährigen Pfingstjugendcamp.

So schön, das der Landessportbund unseren Naturschutzaktivitäten im aktuellen Magazin Juni 2016  einen großen Artikel und die Titelseite widmet.

Das pdf findet Ihr hier:

 

http://www.lsb-niedersachsen.de/fileadmin/daten/dokumente/lsb-magazin/2016/LSB_Magazin_06_2016.pdf

 

Lesenswert!

Anfang des Jahres erreichte uns die Information, das NSG Selterklippen werde im größeren NSG „Laubwälder und Klippenbereiche im Selter, Hils und Greener Wald“ aufgehen und der Landkreis Northeim überlege, eine Kletteregelung in die neue Schutzgebietsverordnung aufzunehmen.

IG und DAV haben am 15.04. eine Vorschlagsliste der Kletterfelsen im Selter bei der UNB Northeim vorgelegt. Leider erhielten wir daraufhin die Nachricht, der LK werde das Klettern doch nicht berücksichtigen. Auf Nachfrage bestätigte Landrätin Astrid Klinkert-Kittel (SPD), der LK fühle sich an Oberverwaltungsgerichtsurteil zum NSG Selterklippen aus dem November 2010 gebunden.

Das Gericht hatte damals die in der Verordnung enthaltene Kletterregelung gestrichen, da sie den geltenden FFH-Normen nicht entsprechen würde und die Auszeichnung der Kletterbereiche vor Ort nicht geklärt war. Die Auswahl der Kletterbereiche war ohne naturschutzfachliches Gutachten erfolgt. 2008 war zwar ein Felsgutachten von IG und DAV in das Verordnungsgebungsverfahren eingebracht, aber nicht vom Landkreis berücksichtigt worden.

Die gleichzeitige Klage der Grundeigentümer gegen den Landkreis, ihre Privatrechte seien von der Kletteregelung verletzt worden, hatte das Gericht abgelehnt. Danach würde die naturschutzfachliche Regelung zum Klettern in die privatrechtliche nicht eigreifen. Eine Klettererlaubnis in einer Naturschutzverordnung bedeute also nicht, das die Grundeigentümer das Klettern in jedem Fall hinnehmen müssen, dies sei an anderer Stelle zu klären.

Das Landwirtschaftsministerium hat in einem Erlass vom 16.01.2016 klargestellt, das Klettern zum Betretensrecht gehört. Ein Grundeigentümer kann die Erholungsform Klettern nur einschränken, wenn daraus erhebliche Gefahren oder Belästigungen resultieren, die konkret vor Ort nachgewiesen werden müssen.

Das Umweltministerium hat am 22.03.2016 bestätigt, das Klettern und FFH-Schutz unter Berücksichtigung der notwendigen Schutzmaßnahmen miteinander vereinbar sind. Wörtlich heißt es: „Ich gehe davon aus, dass die unteren Naturschutzbehörden im Zuge der hoheitlichen Sicherung von FFH-Gebieten bei Beachtung dieser Rechtsprechung und des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit auch die Belange des Klettersports sachgerecht berücksichtigen.“

Wir setzen uns dafür ein, das dieser Appell auch im Landkreis Northeim gehört wird und im NSG „Laubwälder und Klippenbereiche im Selter, Hils und Greener Wald“ wieder geklettert werden kann.

Nachdem den Landkreis Wolfenbüttel die Widersprüche der IG Klettern und des DAV gegen das Kletterverbot an den Felsen von Herrn Richert am 11.04.2016 abgelehnt hat, haben die Kletterverbände Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig gegen den Bescheid eingereicht.

Neue Sacherkenntnisse, die gegen das Klettern sprechen, hatte der Landkreis in seinem Ablehnungsbescheid nicht vorgelegt.

Die Rechtmäßigkeit des Kletterverbots nach §31 NWaldLG wird nun vor Gericht verhandelt werden.