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Liebe Leute, 

die JDAV Nord und die AG Ith öffnen ab Mittwoch den 20.05. den Ithzeltplatz wieder.

Wir hoffen, dass sich damit die angespannte Lage insbesondere auf den Parkplätzen unserer Klettergebiete entspannen wird.

Aufgrund der Corona-Lage sind bei der Übernachtung auf dem Ithzeltplatz folgende wichtige Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu beachten:

  • Es besteht Reservierungspflicht! Unangemeldete müssen leider abgewiesen werden.
  • Anmelden könnt Ihr Euch wie üblich auf der Internetseite der JDAV Nord.
  • Die Nutzung des Zeltplatzes ist nur gestattet, wenn Kassierer*innen der AG Ith auf dem Platz sind.
  • Bitte habt zur Identifizierung einen Ausweis dabei.
  • Gruppen mit mehr als 5 Personen können leider nicht übernachten.
  • Tagesgästen ist es nicht gestattet, die Sanitäranlagen zu nutzen.
  • Die Nutzung des Zeltplatzes ist derzeit auf 100 Personen beschränkt.
  • Der Aufenthalt auf dem Zeltplatz ist nur Personen gestattet, die keine Symptome einer COVID 19 Infektion zeigen oder in letzter Zeit mit einer entsprechenden Person in Kontakt waren.
  • Von der AG Ith ausgehängten Hinweisschildern (z.B. zur Einhaltung der Hygienestandards) ist Folge zu leisten.
  • Alle offiziellen Regelungen vom Land Niedersachsen zur Bekämpfung der Corona Pandemie sind verpflichtend einzuhalten.
  • Diese Regelungen gelten auch für die Übernachtung auf dem Parkplatz.

Gäste, die sich nicht an die hier aufgelisteten Regelungen halten, können vom Zeltplatz verwiesen werden.

Die AG Ith ist verpflichtet die Einhaltung der Maßnahmen zu kontrollieren. Bitte beachtet die Regeln, damit der Zeltplatz geöffnet bleiben kann.

Die JDAV Nord als Träger des Platzes und die AG Ith, die den Platz organisiert, bauen auf Eure Unterstützung bei der Einhaltung der Regeln.

Wir bitten Euch, mit der gelockerten Situation verantwortungsvoll umzugehen, um eine erneute Schließung zu vermeiden!

Alle Infos, das Reservierungsformular und aktuelle Meldungen findest du unter

Info Ithzeltplatz – JDAV Nord
 

Die Landesjugendleitung Nord und die AG Ith

Ende April habe ich auf dem Gipfel der Osterklippe in den Bodensteiner Klippen zwei Gipfelhaken gesetzt – einen am vorderen Gipfelblock und einen am nördlichen, der auch zum Abseilen geeignet ist. Ich war sehr überrascht, als Richard Goedeke mir eine Woche später mitteilte, da habe jemand einen „Blitzableiter“ am Gipfelblock installiert.

Diese Installation habe ich entfernt – sie war zwar nach bestem Wissen und Gewissen zusammengebaut, aber nicht aus normgerechten Material und ästhetisch zumindest fragwürdig (siehe oben).

Daher unsere Bitte: Verbastelt nichts an den Felsen – Wenn ihr Bedarf nach weiteren Abseilpunkten oder Haken habt bzw. unsichere fixe Sicherungen entdeckt, gebt diese Info an die Kommission „Sanierung und Sicherheit“- die kümmert sich darum. Wir haben die bisher eingegangenen Infos abgearbeitet und werden demächst mal darüber berichten.

Hier findet ihr das Kontaktformular:
Kontaktformular Hakenkommission

Infos über die Kommission findet ihr hier:
Info Hakenkommission

Beste Grüße und viel sicheren Spaß am Fels,
Axel

Das Frühjahr lockt viele von uns mit prächtigstem Wetter in die Wälder – und erfreulicherweise ist das in der Corona-Zeit nicht verboten. Grund genug, hier die allgemeinen Regeln für das Verhalten im Wald (und am Fels, der per Gesetz zum Wald gehört) darzustellen, an die wir uns gerne halten wollen.

Recht zum Betreten
Jeder Mensch darf die freie Landschaft betreten und sich dort erholen.
Anmerkung: In Schutzgebieten kann aus Naturschutzgründen das freie Betreten eingeschränkt sein, zum Beispiel dürfen die Wege nicht verlassen werden. Das ist im Ith und im Nationalpark Harz so.
Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.
Anmerkung: DAV und IG Klettern sind gemeinnützige Vereine und die Kletterkurse nicht öffentlich oder gewerbsmäßig, daher zulässig. Kurse kommerzieller Anbieter oder von Kletterhallen dagegen müssen bei der Forst und der Naturschutzbehörde beantragt werden.

Rücksichtnahme
Wer Grundstücke im Rahmen betritt, darf die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden der betretenen und der benachbarten Grundstücke und andere Personen nicht schädigen, gefährden oder belästigen. Radfahrerinnen und Radfahrer haben besondere Rücksicht auf andere Personen zu nehmen.
Anmerkung: Auch wiederkehrendes lautes Rufen oder Musik kann eine erhebliche Belästigung darstellen, daher auch mit Lärm sparsam umgehen!

Zelten
In der freien Landschaft sind außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Zelten, das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie der Aufenthalt in Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen nicht gestattet.
Anmerkung: Campieren ohne Zelt ist nicht verboten, in den meisten Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten aber untersagt.

Schutz vor Brandgefahren
In Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Wer in Wald, Moor, Heide oder in gefährlicher Nähe davon ein Feuer angezündet hat, hat es zu überwachen. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden.
Das Grillen ist nur auf Grillplätzen gestattet, die die waldbesitzende oder sonstige grundbesitzende Person angelegt hat.
Anmerkung: Kocher zählen ebenso wie Rauchen oder Grillen zu Feuer.

Setz- und Aufzuchtzeit / Anleinpflicht für Hunde
In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht bejagt werden. In Niedersachen herrscht vom 1. April bis zum 15. Juli Leinenzwang für Hunde im Wald und in der freien Landschaft.
Anmerkung: Den letzten Satz bitte ernst nehmen! Lasst Eure Hunde anderswo frei laufen, um Ärger zu vermeiden! Im NSG Ith und Nationalpark Harz herrscht ganzjährig Leinenzwang.

Allgemeiner Artenschutz
Es ist verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Anmerkung: Daher sollten Kletterrouten, in denen sich Vogelnester, Siebenschläfer o.ä. befinden, abgesperrt werden. Das kann jeder tun, zum Beispiel durch einen Zettel am Einstieg und Hinweis an DAV Nord oder IG Klettern.

Besonderer Artenschutz (Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten)
Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
Anmerkung: Aus diesem Grund sperren wir in Zusammenarbeit mit dem Vogelschutz die Brutfelsen der besonders geschützten Wanderfalken und Uhus vom 1.2. bis 31.7. großräumig ab.

Drohnen
Der Betrieb von Modellfluggeräten ist außerhalb von Schutzgebieten erlaubt, in Landschafts- und Naturschutzgebieten verboten.
Anmerkung: Das betrifft alle niedersächsischen Klettergebiete außer dem Kahleberg/Dögeroder Klippen.

Bitte beachtet die Regeln und sprecht andere freundlich an, die das nicht tun!

Und dann ist da noch die ewige und leidige Parkplatzfrage. Leute, ihr geht doch in die Natur um Euch zu bewegen. Wenn die Gefahr besteht, Landwirte, Forstfahrzeuge oder Anwohner zu beeinträchtigen, bewegt Euch doch bitte von einem weiter entfernten, dafür aber unkritischen Parkplatz zu den Felsen!

Die Textstellen sind dem „Niedersächsischen Waldgesetz“ (NWaldLG), dem „Bundesnaturschutzgesetz“ (BNatSchG) und dem „Bundesjagdgesetz“ (BJagdG) entnommen und für unser Verständnis gekürzt und zusammengefasst.

Wir berichteten schon mehrfach über den Konflikt um den Holzberg-Steinbruch in den Hoburger Bergen bei Leipzig.
Ende März hat die Betreiberfirma KAFRIL die Verfüllung beantragt. Es könnte zu einer kostenintensiven gerichtlichen Auseinandersetzung kommen.
Daher haben die Holzbergfreunde einen Spendenaufruf gestartet, den wir hier gerne weiterleiten.
Bis heute konnten bereits 5000 Euro gesammelt werden.

Es fehlt also noch einiges …

Es wird ernst am Holzberg und wir brauchen Eure Unterstützung:

Die Firma KAFRIL hat im März 2020 beim Umweltamt die Ausnahmegenehmigung zur Verfüllung des Holzberges beantragt. Daher sind wir gezwungen zeitnah zu reagieren und uns auf den Worst Case – die Erteilung der Genehmigung – vorzubereiten. Gemeinsam mit der BI Böhlitz haben wir bereits im Vorfeld die entsprechenden Schritte eingeleitet um im Bedarfsfall im Namen des BUND Sachsen rechtlich gegen die Genehmigung vorgehen zu können.

Ein derartiger Rechtsstreit erfordert allerdings umfangreiche finanzielle Mittel in der Größenordnung von ca. 15.000 €, die nicht durch einige wenige Einzelpersonen aufgebracht werden können. Daher starten wir jetzt gemeinsam mit unseren Partnern einen Spendenaufruf und bitten alle Natur- und Kletterfreunde zur Vorbereitung der notwendigen rechtlichen Schritte gegen die Genehmigung der Verfüllung des Holzberges um Spenden auf folgendes Konto der BUND-Ortsgruppe Böhlitz:

BUND Sachsen e.V.IBAN: DE84 4306 0967 1162 7482 00; BIC: GENODEM1GLS; Verwendungszweck: Holzberg/Böhlitz (–>bitte unbedingt angeben!)

Auf der Homepage des BUND Sachsen gibt es dazu ein Online-Spendenformular, was auch eine PayPal-Funktion bietet: https://www.bund-sachsen.de/spenden-mitglied-werden/spenden/spendenformular-holzberg/

Weitere Infos zum Spendenaufruf und den aktuellen Stand findet ihr auf unserer Homepage: https://www.holzbergfreunde.jimdosites.com/unterstuetze-uns/

Bitte unterstützt uns mit Eurer Spende bei der Rettung des Holzberges! Dieser Spendenaufruf darf gern geteilt bzw. weiterverbreitet werden.

#HolzbergRetter