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Endlich ist es zu haben, das neue Kompendium über die Kletterfelsen des Weserberglandes. Auf 470 Seiten (!) sind nahezu alle unsere Kleinode mit Topo und Routenliste dokumentiert, wie es sich für ein „modernes“ Werk gehört. Die Autoren hatten sich die Erfassung und Darstellung aller vorhandenen Kletterrouten auf die Fahne geschrieben. Das dürfte ihnen gelungen sein.

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass auf Basis eines Gutachtens für den Südlichen Ith bereits vor etwa 10 Jahren freiwillige Übergangsregelungen vereinbart wurden. Diese beinhalten insbesondere die im Kletterführer dargestellten Betretungsverzichte von diversen Felsköpfen. Des weiteren wurde damals aber auch auf einige Wandbereiche und einzelne Kletterrouten vorläufig verzichtet, die im Kletterführer nicht explizit dargestellt sind, zumal noch nicht klar ist, ob diese Regelungen Bestand haben werden oder nicht.

Von daher möchten wir hier nochmal kurz über diese Übergangsregelungen insgesamt informieren, da wir davon ausgehen, dass es voraussichtlich bei diesen bleiben wird und weil diese bereits umgesetzt, etabliert und akzeptiert sind. Die Ortsbegehungen mit Fachbehörden, Vertretern der Naturschutzverbände und den Eigentümern stehen kurz bevor. Von Ende August bis etwa Mitte September werden für den gesamten Ith sowie auch den Selter die zukünftigen Regelungen vor Ort festgelegt.


Übergangsregelungen Südlicher Ith

Generell gilt, dass nur die Routen beklettert werden sollen, die über die ausgebauten Wege und Pfade direkt zugänglich sind.

Von daher soll – bis zur Umsetzung der demnächst vereinbarten Regelungen – auf das Beklettern und Betreten folgender Felsen und Felsbereiche weiterhin verzichtet werden:

Lüerdissener Klippen
1.   Grüner Turm
    Verzicht: Routen links der Route „Nordwestwand“ (Routen 1 bis 5), Felskopf gesperrt
3.   Nordwestlicher Buchenschluchtfels
    Verzicht: Routen links der Route „Die Handfeste“ (Routen 1 bis 8) sowie die Route „Südwestwand“ (15), Felskopf gesperrt
4.   Südöstlicher Buchenschluchtfels
    Verzicht: Routen links von „Zarte Versuchung“ (Routen 1 bis 9) sowie die Route „Rechter Riss“ (20), Felskopf gesperrt
5.   Mittagsfels
    Verzicht: Felskopf des Massivs gesperrt
6.   Mauselochturm
    Verzicht: Routen links der „Linken Talseite“ (Routen 1 bis 3), Felskopf gesperrt
7.   Mauerhakenturm
    Verzicht: alle Routen am Massiv, Felskopf des Turms teilweise gesperrt
8.   Kästchen
    Verzicht: Route „Bergseite“ (1), Felskopf gesperrt
9.   Pfaffenstein
    Verzicht: Routen links der „Talseite“ (Routen 1 bis 8)
10.   Haderturm
    Verzicht: Route „Vorderer Kamin“ (1), bergseitiger Bereich des Felskopfs gesperrt
11.   Kullerkopf
    Verzicht: Routen links der Route „Sledgehammer“ (Routen 1 bis 3), Felskopf gesperrt
12.   Wechselstein
    Verzicht: Felskopf gesperrt
13.   Breite Wand
    Verzicht: Felskopf gesperrt
14.   Mickrige Wand
    Verzicht: alle Routen, Felskopf gesperrt
16.   Kleiner Pilz
    Verzicht: Felskopf gesperrt
17.   Pilzstein
    Verzicht: Routen „Blockkamin“ (15), „Ruff“ (16), „Platte“ (17) und „Dachl direkt“ (18) am Sockel, Felskopf des Gipfelblocks gesperrt
18.   Teufelstrichter
    Verzicht: Routen links von „Reifeprüfung“ (Routen 2 bis 7), Felskopf teilweise gesperrt
19.   Kamel
    Verzicht: Routen links von „Ohne Filter“ (Routen 2 und 3), Felskopf des Massivs gesperrt
20.   Hexenkanzel
    Verzicht: Routen rechts von „Nachlese 1“ (Routen 15 und 16)
21.   Krokodil
    Verzicht: Routen links von „Lügenbaron“ und „See you later“ (Routen 1 bis 3), Felskopf gesperrt
22.   Twägerstein
    Verzicht: Routen rechts der „Südostkante“ (Routen 18 bis 20), Felskopf gesperrt
24.   Lüerdissener Kanzel
    Verzicht: Route „Normalweg“ (1), Felskopf gesperrt
25.   Steinbruchriffe
    Verzicht: Felskopf des Gipfelblocks gesperrt
26.   Biwakdach
    Verzicht: Felskopf gesperrt
27.   Märzwand
    Verzicht: alle Routen, Felskopf gesperrt

Holzener Klippen
1a.   Rotesteineck
    Verzicht: Felskopf gesperrt
1b.   Rotesteinhöhlenwand
    Verzicht: Felskopf gesperrt
2.   Baumschulenwand
    Verzicht: Routen rechts von „Schuppe“ (Routen 59 bis 66), Felskopf gesperrt
3.   Verschneidungswand
    Verzicht: Felskopf gesperrt
4.   Drachenwand
    Verzicht: Routen „Linker Schluchtriss“ (1), „Südostkamin“ (26) und „Massivweg“ (27), Felskopf gesperrt
5.   Däumlingswand
    Verzicht: Routen „Blockgrat“ (4) bis „Mooskante“ (19), Felskopf gesperrt
6.   Schalenwand
    Verzicht: Route „Wie konntet ihr …“ (13), Felskopf gesperrt
7.   Rampenwand
    Verzicht: Felskopf gesperrt
8.   Himmelsleiterwand
    Verzicht: Felskopf gesperrt
9.   Steinbruchwand
    Verzicht: Felskopf gesperrt

Insgesamt 52 KlettererInnen fanden sich am 7. Juli vor dem Neuen Rathaus in Göttingen ein, um auf der öffentlichen Kreistagssitzung den Abgeordneten ihr Interesse am Klettern im Göttinger Wald zu verdeutlichen. Allerdings konnte dies nichts daran ändern, dass die LSG-Verordnung in der uns vorliegenden Fassung vom 23.06.2004 vom Kreistag verabschiedet wurde.

Im Anschluss an den Tagesordnungspunkt „Landschaftsschutzgebiet Leinebergland“ ergab sich die Gelegenheit mit Abgeordneten der Kreistagsfraktionen von Bündnis 90/Die Grünen, Frau von Cramon, und CDU, Herr Fraktionsvorsitzender Dr. Noack, über die Verordnung zu sprechen. Beide Abgeordnete beteuerten einhellig, dass der Passus zum Klettern nicht als Kletterverbot zu verstehen ist; das Klettern auf den bestehenden Routen sei vollumfänglich weiterhin erlaubt, es soll nur das Setzen weiterer „Haken und Ösen“ einer Erlaubnis vorbehalten sein.

In einem Bericht über die Kreistagssitzung, war der sinngemäß gleiche Wortlaut am darauf folgenden Tag auch im Göttinger Tageblatt nachzulesen. Und bei dem im Vorfeld vereinbarten Gesprächstermin mit Frau Kreisrätin Christel Wemheuer und Herrn Volkmar Kießling von der Unteren Naturschutzbehörde, am 8. Juli im Kreishaus, wurde uns gegenüber ebenfalls erklärt: „Der Grundgedanke, der zu der Formulierung im Entwurf geführt hat, hat zum Ziel, das Hakensetzen zu reglementieren, nicht aber das Klettern von bestehenden Routen zu verbieten“.

Dennoch ist und bleibt der Passus zum Klettern in der beschlossenen Verordnung unseres Erachtens mehrdeutig und widersprüchlich, denn in erster Linie gilt der Text der Verordnung und erst in zweiter Linie das, was eigentlich damit gemeint ist. Wie auch immer, beim Gespräch am 8. Juli wurde von beiden Seiten der feste Wille zu einer konstruktiven Zusammenarbeit bekräftigt, die in möglichst naher Zukunft zu einer Vereinbarung zum Klettern im Göttinger Wald führen soll. In der Vereinbarung sollen nicht nur die naturschutzfachlichen Belange berücksichtigt werden, sondern auch die des Denkmalschutzes und die der privaten Grundstückseigentümer.

Die Verordnung wird voraussichtlich im Dezember verabschiedet und dann im Amtsblatt des Kreises im Januar/Februar veröffentlicht, wodurch sie Wirksamkeit erlangt. Darüber hinaus bat uns die UNB: „Im Hinblick auf die anstehende Vereinbarung zum Klettern und im eigenen Interesse unserer Glaubwürdigkeit, das Einbohren neuer Felsen bis dahin zu unterlassen und in diesem Sinne auf die Kletterer einzuwirken“. Was wir u.a. hiermit tun.

Im übrigen soll die zu erteilende Erlaubnis für das Setzen weiterer Haken und damit für das Einrichten von Neutouren einmalig erfolgen und zugleich für alle Felsen gelten, die in der Vereinbarung ganz oder teilweise der Zone III zugeordnet werden. Wie die Vereinbarung letztendlich aussehen wird ist selbstredend noch völlig offen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Verhandlungen einfach sein werden, und das nicht wegen der zu berücksichtigenden naturschutzfachlichen Belange, sondern aufgrund der bislang insgesamt leider ablehnenden Haltung der privaten Grundstückseigentümer.

Wir werden Euch auf dem laufenden halten und gegebenenfalls zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, sofern es auf eine Regelung hinauslaufen sollte, die voraussichtlich von Euch und der Allgemeinheit der Kletterer nicht mitgetragen werden kann.

Wir haben ihn, selbstredend über Umwege, aber wir haben ihn, den aktuellen Verordnungsentwurf über das Landschaftsschutzgebiet „Leinebergland“ (pdf, 17 kb).

Was das Klettern betrifft, so besagt diese Verordnung unter § 5 folgendes:

§ 5
Erlaubnisvorbehalt

(1) In den durch eine Strichlinie begrenzten Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes bedarf es der vorherigen Erlaubnis:

[…]

7.   Felsen und sonstige Steilwände mit Hilfsmitteln, wie das dauerhafte Anbringen von Haken und Ösen, zu erklettern,

[…]

Also, allein der erste Satz ist schon mal erstaunlich, denn man braucht nur die „vorherige Erlaubnis“. Sollte das womöglich heißen, dass man während des Kletterns und nach dem Klettern – was ja auch ziemlich sinnlos wäre – sich keine Erlaubnis mehr dafür einzuholen braucht, sondern es einfach tun kann? Oder vielleicht doch nicht?

Egal, noch deutlich schwieriger wird es herauszufinden, was nun konkret mit dem unter 7. formulierten und unzweifelhaft vieldeutigen Satz verboten werden soll:

– Das Erklettern von Felsen mit Hilfsmitteln? Wenn ja, welche Hilfsmittel sind gemeint? Und ist folglich das Klettern ohne Hilfsmittel sogar erlaubt, selbst wenn Haken in der Route stecken, man diese aber nicht zur Sicherung und/oder Fortbewegung benutzt?

– Das Klettern mit irgendwelchen Hilfsmitteln, bei dem die ganze Zeit Haken angebracht werden? Wenn ja, wie soll man, wenn man die ganze Zeit dabei ist Haken anzubringen gleichzeitig noch eine andere Tätigkeit, nämlich Klettern ausüben können?

– Was sollen „sonstige Steilwände“ sein? Soll das bedeuten, dass es Steilwände gibt die nicht unter „sonstiges“ fallen und daher, egal wie und womit, beklettert werden dürfen? Wodurch unterscheiden sich diese beiden Steilwandtypen? Welche Steilwände wären „sonstige“ und welche nicht?

Da uns das alles nicht weiterbringt, unterstellen wir mal, dass folgendes gemeint ist:

„Es bedarf der Erlaubnis Felsen und Steinbruchwände, in denen Haken und Ösen dauerhaft angebracht sind, zu erklettern.“

Im Fachjargon der Juristen nennt man das ein „repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt“. Ein solches Verbot ist Ausdruck einer grundsätzlichen Missbilligung einer Tätigkeit durch den Gesetzgeber und verbietet diese grundsätzlich. Die Befreiung von diesem Verbot ist daher eine echte, im Einzelfall gewährte Ausnahme. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch. Die Entscheidung darüber steht allein im Ermessen der zuständigen Behörde. Anders gesagt: Die Befreiung wäre ein Ermessensakt, bei dem eine Tätigkeit, die grundsätzlich verboten ist und auch grundrechtlich verboten werden darf, ausnahmsweise erlaubt wird.

Der gesamte Vorgang ist dem nachfolgenden Brief zu entnehmen, der von uns heute per eMail an Politiker, Behörden und Medien (siehe Verteiler) verschickt wurde.

IG Klettern Niedersachsen e.V.
c/o Joachim Fischer
Am Freibad 2
D- 31171 Nordstemmen
Tel.: 05069 / 516 700
Fax.: 05069 / 516 702
Mail: vorstand@ig-klettern-niedersachsen.de
Internet: www.ig-klettern-niedersachsen.de

01. Juli 2004

Untere Naturschutzbehörde Landkreis Göttingen und Klettern

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie hiermit über einen Vorgang informieren, der sich seit etwa 15 Jahren im Landkreis Göttingen abspielt und das Klettern an den Felsen im Landschaftsschutzgebiet „Leinebergland“ (LSG GÖ 9) betrifft.

An den Sandsteinfelsen und -steinbrüchen im „Göttinger Wald“ wird seit etwa 1955 geklettert. In den 1970 und 80er Jahren nahm die Zahl der Kletterer langsam zu und die Kletteraktivitäten weiteten sich aus. Dies war der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Göttingen offenbar nicht recht, denn nach einigen Verhandlungsgesprächen mit Vertretern der Sektion Kassel des Deutschen Alpenvereins wurde im März 1990 der Sektion eine Untersagungsverfügung zugestellt, hinsichtlich des Kletterns im Bereich der Gemeinde Gleichen. Diese Verfügung, die Sie im Anhang dieser eMail finden, wurde bis heute nicht aufgehoben. Besondere Beachtung verdient auf jeden Fall sowohl die naturschutzfachlichen Begründungen, als auch die Interpretationen der gesetzlichen Grundlagen zur Rechtfertigung des Kletterverbotes. Von daher möchte ich Sie bitten, diese Verfügung von Ihren fach- und sachkundigen Mitarbeitern eingehend auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Unseres Erachtens entbehrt das Kletterverbot sowohl der naturschutzfachlichen, als auch der rechtlichen Grundlage, was uns bereits von Anwälten bestätigt wurde.

Die Verfügung wurde jedoch letztendlich nie umgesetzt. Es wurde weiterhin geklettert und offenbar sogar geduldet, denn auf dem Gebiet der Gemeinde Gleichen wurde bislang kein Kletterer angezeigt. Gelegentlich kam es wohl auch zu Kontakten mit privaten Grundstückseigentümern, die es offenbar auch nicht so gerne sahen und sehen, dass an „ihren“ Felsen und Steinbrüchen geklettert wird. Im Nachgang der Unterlassungsverfügung wurden dann in 1990 und 1991 an verschiedenen Felsen ein Großteil der vorhandenen Haken abgesägt und abgeflext, wobei z.T. deutliche Beschädigungen der Felsen mit verbunden waren. Danach gab es lediglich noch zwei erwähnenswerte Vorkommnisse. Im Oktober wurde eines unserer Mitglieder im Reiffenhäuser Wald wegen „widerrechtlicher Ausübung des Klettersports“ von einer Privatperson angezeigt, das Verfahren aber ein Jahr später ohne Angabe von Gründen eingestellt (die Akte dazu liegt uns zumindest weitgehend vollständig vor). Und im Frühjahr 2002 wurde ebenfalls einem unserer Mitglieder von Unbekannten das oberhalb einer Steinbruchwand befestigte Seil durchgeschnitten. Aufgrund der schwelenden Probleme wurde im übrigen nie ein Kletterführer über den Göttinger Wald verfasst oder auch anderweitig keine Informationen über das Klettergebiet veröffentlicht. Genauere Kenntnisse besaßen nur relativ wenige Insider, so dass sich der „Kletterbetrieb“ bis heute immer in sehr deutlichen Grenzen gehalten hat.

Weiter ging es Anfang 2003. Wir tätigten einen Anruf bei der Unteren Naturschutzbehörde, Herrn Volkmar Kießling, und erkundigten uns nach Stand und Planung der aufgrund der FFH-Gebiete „Göttinger Wald“ und „Reinhäuser Wald“ sowie des Vogelschutzgebietes „Unteres Eichsfeld“ vorgesehenen Novellierung der Landschaftsschutzgebietsverordnung GÖ 9 „Leinebergland“. Es wurde ein Gesprächstermin für den 07.02.2003 beim Landkreis Göttingen vereinbart, an dem Herr Herbert Eggers und Herr Kießling von Seiten der UNB und 3 Vorstandsmitglieder unserer IG Klettern teilnahmen. Herr Kießling teilte uns im Rahmen dieses Gespräches mit, dass ein Kletterverbot mit Erlaubnisvorbehalt für alle Felsen vorgesehen ist und des weiteren alle für das Klettern gesperrten Felsen als Naturdenkmal ausgewiesen werden sollen. Man sähe Probleme hinsichtlich Felskopfvegetation, Felsfußvegetation, Beunruhigung und den im Fels angebrachten Haken. Ein entsprechender Verordnungsentwurf soll im Sommer 2003 vorliegen. Ein gemeinsamer Termin mit Grundstückseigentümern und Forst wurde avisiert.

Worauf das hinaus laufen sollte war klar: Es würde nach aller Erfahrung voraussichtlich keine Erlaubnis zum Beklettern von Felsen geben. Offenbar aufgrund einer Anfrage der Landtagsfraktion von Bündnis 90 / Die Grünen an die Landesregierung, war beim folgenden Gesprächstermin, am 20. Mai 2003, alles anders. Wie dem beigefügten Gesprächsvermerk zu entnehmen ist, wurde insgesamt keine Einigkeit erzielt und daher nur die unterschiedlichen Standpunkte aufgeführt. Jedoch bestanden auf einmal Seitens der Unteren Naturschutzbehörde keine naturschutzfachlichen Einwände mehr gegen das Beklettern von Felsen. Dieser offenbar erst am 18. Juni abgefaßte Gesprächsvermerk wurde uns erst 2 Monate später, aufgrund telefonischer Nachfrage, am 29. Juli 2003 per eMail zugesandt. Wie wir erst im Frühjahr diesen Jahres in Erfahrung bringen konnten, beruhte der Umschwung in der naturschutzfachlichen Wertung des Kletterns auf einer Verfügung des Umweltministeriums an die Oberen und Unteren Naturschutzbehörden, in der diese dazu aufgefordert werden das Klettern in Niedersachsen einvernehmlich mit den Klettervereinigungen (DAV, IG Klettern) zu regeln.

Trotz der avisierten Termine mit privaten Grundstückseigentümern kam es bis dato zu keinen weiteren Treffen und Gesprächen. Bei allen Nachfragen seit Mai 2003 (ca. alle 2-3 Monate) wurden wir vertröstet und offenbar mit oberflächlichen Informationen abgespeist: Man wäre noch in Verhandlungen oder gerade überwiegend mit anderen Punkten der Verordnung beschäftigt, man würde sich melden. Von den mittlerweile insgesamt 4 oder sogar 5 Verordnungsentwürfen haben wir nie Kenntnis erhalten, sind also in das öffentliche Beteiligungsverfahren zu keinem Zeitpunkt einbezogen worden, welches mittlerweile auch abgeschlossen ist.

Am Mittwoch letzter Woche, den 22. Juni, erhielt ich ein eMail von Herrn Kießling, welches ich hier im Wortlaut 1:1 wiedergebe:

Landkreis Göttingen
UNB

IG Klettern Niedersachsen e.V.
c/o Jo Fischer
Am Freibad 2
31171 Nordstemmen

Hallo Herr Fischer,
die Stellungnahmen der Privatwaldbesitzer und der Genossenschaften liegen jetzt vor. Sie sind überwiegend ablehnend. Zur eigenen Sicherheit habe ich jetzt eine rechtliche Prüfung veranlasst, um in Erfahrung zu bringen, inwieweit eine Untersagung durch „Private“ wirksam sein kann. Zu unterscheiden ist zwischen dem einfachen Klettern und dem Setzen von Haken beim Klettern. Erst auf dieser Grundlage kann ich eine Diskussion mit den Privatwaldbesitzern und den Genossenschaften führen. Ich melde mich, sobald auf dieser Basis ein Gesprächsergebnis mit den Privatwaldbesitzern und den Genossenschaften vorliegt. Ich nehme an, dass dies bis zum Herbst dauern wird.

Mit freundlichem Gruß
i.A.
Kießling

Zunächst war erstmal auffällig, dass wir wieder mal um eine weitere, nicht unerhebliche Zeitspanne hingehalten werden sollten. Und bei etwas genauerer Betrachtung warf diese Nachricht auch einige Fragen auf:

1) Warum beschäftigt sich Herr Kießling derart engagiert mit dem Betretensrecht von Grundstücken, die sich im Besitz von Privatpersonen und Genossenschaften befinden?

2) Warum beschäftigt Herr Kießling sich mit dem gleichen Engagement mit dem Anbringen von Haken?

3) Was hat das alles mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu tun? Schließlich sind das Belange, die zwischen den Eigentümern und den Nutzern zu klären sind, sofern dies nicht bereits im Niedersächsischen Gesetz für den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) festgelegt ist. Ein naturschutzfachliches Problem ist darin jedenfalls nicht zu sehen. Sollte die UNB das Waldgesetz nicht bekannt sein? Äußerst unwahrscheinlich.

Wir begannen noch am selben Tag mit unseren Recherchen und wurden schnell im Internet fündig. Der aktuelle Verordnungsentwurf stand am Mittwoch abend, den 23. Juni bei der Sitzung des Umweltausschusses des Kreises zur Beratung auf der Tagesordnung. Am Donnerstag brachten wir dann die im Verordnungsentwurf stehende Formulierung zum Klettern in Erfahrung: „§ 7 Es bedarf der Erlaubnis Felsen und sonstige Steilwände mit Hilfsmitteln, wie das dauerhafte Anbringen von Haken und Ösen, zu erklettern“. Darüber hinaus wurde uns mitgeteilt, dass Herr Kießling eine Fragenbogen-Umfrage bei den privaten Grundstückseigentümern durchgeführt hat. In den Fragebogen an den bzw. die jeweiligen Grundstücksbesitzer war jeder einzelne Felsen aufgelistet, der auf dessen Grundstücken steht und der Eigentümer war aufgefordert zu jedem Felsen diejenigen Probleme aufzuführen, die er dort mit den Kletterern habe oder sähe. Wiederum stellt sich die Frage: Was hat das mit den Schutzzielen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung zu tun?

Das Ganze veranlasste uns dazu Herrn Kießling (mit Kopie an Frau Kreisrätin Christel Wemheuer) am Montag, den 28. Juni (07:43 Uhr) einen umfangreicheren Brief per eMail zu schicken, in dem wir um Antwort auf eine Reihe von Fragen baten.

Sehr geehrter Herr Kießling,

aufgrund Ihres eMails vom Mittwoch letzter Woche (22.6.) habe ich mich etwas eingehender informiert und mit befremden den Stand der Dinge bzgl. LSG-VO „Leinebergland“ und Klettern zur Kenntnis nehmen müssen, sowohl was den aktuellen Entwurf der Verordnung als auch Ihre ‚Eigentümerumfrage‘ anbelangt.

Vor diesem Hintergrund habe ich einige Fragen an Sie, die Sie bitte dem beigefügten Anschreiben an Sie entnehmen und deren Beantwortung mir sehr am Herzen liegt. Ich möchte Sie zudem darauf aufmerksam machen, dass ich für diesen Brief einen Verteiler vorgesehen habe, den Sie ebenfalls dem Anschreiben entnehmen können. Des weiteren habe ich vier weitere Unterlagen beigefügt, auf die ich in meinem Brief an Sie verweise.

Mit freundlichen Grüßen,

Joachim Fischer
(1. Vorsitzender)

Attachements

Brief an UNB Göttingen, Herrn Kießling vom 28.06.2004

– Vermerk zum Gespräch zwischen UNB Göttingen, Forstamt Reinhausen, IG Klettern und Deutscher Alpenverein vom 20.05.2003 im Forstamt Reinhausen

– Antwort des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums auf eine Anfrage des Deutschen Alpenvereins zu „Gesetzestexte und Ausführungsbestimmungen zum Betreten der freien Landschaft“ vom 18.08.1999 (Abschrift)

– Niedersächsisches Gesetz für den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002 (Quelle: www.ml.niedersachsen.de)

– Untersagungsverfügung zum Klettern im Bereich der Gemeinde Gleichen des Landkreis Göttingen vom 20.03.1990 (Abschrift)

Die in dem Mail genannten Anhänge finden Sie ebenfalls am Ende dieses eMails. Selbstredend haben wir bis heute keine Antwort darauf erhalten, weder per eMail oder Brief, noch am Telefon.

Am vergangene Montag Abend konnten wir dann zudem den Internetseiten des Landkreises entnehmen, dass der aktuelle LSG-VO-Entwurf am 7. Juli im Rahmen der Kreistagssitzung diskutiert wird. Wir fragten am nächsten Tag nach und erfuhren, dass auf dieser Sitzung die Verordnung womöglich verabschiedet werden könnte. Von daher sehen wir uns veranlasst andere Wege zu beschreiten.

Nach unserer Ansicht hat die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Göttingen hier sehr geschickt taktiert. Denn es ist ja glasklar: Da wir von der UNB nie einen VO-Entwurf erhalten haben, am öffentlichen Verfahren nicht beteiligt wurden und daher auch in Unkenntnis über die Existenz solcher Entwürfe gehalten wurden, konnten wir auch keine Stellungnahme dazu abgeben. Damit hat die UNB zugleich dafür gesorgt, dass das Thema Klettern in den Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse bislang nie auf der Tagesordnung oder anderweitig zur Diskussion stand. Aufgrund unserer gesamten Erfahrungen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Göttingen, gehen wir davon aus, dass dies in voller Absicht geschah, damit die Verordnung in der von der UNB gewünschten Form (also de facto mit einem Kletterverbot) vom Kreistag verabschiedet wird. Insofern wurde der gesamte Kreistag mit allen 64 Abgeordneten von der UNB für deren „Wunschvorstellungen“ instrumentalisiert, mißbraucht und vorgeführt, in dem man dem Kreistag das Thema schlicht weg unterschlagen und eine Verfügung der Landesregierung vorsätzlich mißachtet hat.

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

seit 15 Jahren führen DAV und IG Klettern Gespräche und Verhandlungen mit Vertretern von Ministerien, Oberen und Unteren Naturschutzbehörden, mit Forstamtsleitern und Revierförstern sowie mit Vertretern der unterschiedlichsten Naturschutzorganisationen. Wir arbeiten in sehr konstruktiver und partnerschaftlicher Weise mit der Projektgruppe Wanderfalkenschutz Niedersachsen zusammen und haben diverse Brutnischen, insbesondere in alten Steinbrüchen für die seltenen Greifvögel hergerichtet und damit einen nicht unbeträchtlichen Anteil an der Größenordnung und Stabilität des derzeitigen Population. Landesweit können wir auf eine funktionierende Klettergebietsbetreuung verweisen, in deren Rahmen Lenkungs- und Informationsmaßnahmen zur naturverträglichen Gestaltung des Klettersports umgesetzt und durchgeführt werden. Von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen sieht hier keiner der zahlreichen, ehrenamtlich für den Naturschutz aktiven Leute ein Problem oder nicht einvernehmlich regelbaren Konflikt. Rücksichtnahme auf die naturschutzfachlichen Belange steht bei uns ganz oben auf der Tagesordnung.

Wir haben den nachhaltigen Eindruck, dass Hr. Kießling sich seit Jahren ein Verbot des Kletterns im Göttinger Wald, aus welchen Gründen auch immer, zum Ziel gesetzt hat, obwohl vom naturschutzfachlichen her keine Einwände bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Fischer
1. Vorsitzender

(Anlagen)


Dieser Brief wurde verschickt an:

Niedersächsische Landesregierung, Herrn Ministerpräsident Christian Wulff
Niedersächsisches Umweltministerium, Herrn Umweltminister Hans-Heinrich Sander
Niedersächsisches Umweltministerium, Herrn Staatssekretär Dr. Christian Eberl
Niedersächsisches Landwirtschaftsministerium, Herrn Landwirtschaftsminister Ehlen
Niedersächsische Landesregierung, Herrn Landtagspräsident Jürgen Gansäuer
CDU-Landtagsfraktion, Herrn Fraktionsvorsitzenden David McAllister
FDP-Landtagsfraktion, Herrn Fraktionsvorsitzenden Dr. Philipp Rösler
Grüne-Landtagsfraktion, Herrn Fraktionsvorsitzenden Stefan Wenzel
SPD-Landtagsfraktion, Herrn Fraktionsvorsitzenden Sigmar Gabriel
Niedersächsisches Umweltministerium, Referat 27a (Natura2000 u. sonst. Schutzgeb.), Herrn Referatsleiter Dr. Hans Meier
Niedersächsisches Umweltministerium, Referat 29 (Naturschutzrecht), Herrn Referatsleiter Prof. Dr. Hans-Walter Louis
Niedersächsisches Landwirtschaftsministerium, Herrn Forstinspektor Klaus Jänich
Niedersächsisches Landwirtschaftsministerium, Herrn Sören Obermann
Niedersächsisches Wirtschaftsministerium, Herrn Dr. Rainer Kottkamp
Bezirksregierung Braunschweig, Herrn Regierungsvizepräsident Jürgen Franke
Bezirksregierung Braunschweig, Dez. 503, Herrn Dezernatsleiter Volker Monpetain
Bezirksregierung Braunschweig, Dez. 503, Frau Andrea Ede (Naturschutzrecht)
Bezirksregierung Braunschweig, Dez. 503, Frau Anne-Margarete Runge
Bezirksregierung Braunschweig, Dez. 408, Herrn Wolfgang Kück
Landkreis Göttingen, Herrn Landrat Reinhard Schermann
Landkreis Göttingen, Frau Ute Haferburg, stellv. Landrätin
Landkreis Göttingen, Herrn Lothar Koch, stellv. Landrat
Landkreis Göttingen, Herrn Prof. Dr. Gerhard Ströhlein, stellv. Landrat
Landkreis Göttingen, Frau Kreisrätin Christel Wemheuer
Landkreis Göttingen, Herrn Kreisrat Peter Jürgens
Landkreis Göttingen, Herrn Kreisrat Franz Wucherpfennig
Landkreis Göttingen, CDU-Kreistagsfraktion, Herrn Vorsitzenden Dr. Harald Noack
Landkreis Göttingen, SPD-Kreistagsfraktion, Herrn Vorsitzenden Jörg Wieland
Landkreis Göttingen, Kreistagsfraktion Bündnis 90/Grüne, Frau Vorsitzende Maria Gerl-Plein
Landkreis Göttingen, FDP-Kreistagsfraktion, Herrn Vorsitzenden Arno Spangenberg
Landkreis Göttingen, CDU-Kreistagsfraktion, Frau Elke Baumgärtel (Vors. Umweltausschuss)
Göttinger Tageblatt, Herrn Kraeft
NDR Niedersachsen, Hallo Niedersachsen, Frau Annika Erdmann
Hannoversche Allgemeine Zeitung, Herrn Berger

Download: Brief an Politiker und Behörden vom 01.07.2004

Grüne gegen Gebühren für Waldnutzung – Ministerium: Vorwürfe falsch

Hannover (dpa/lni) – Die Grünen fürchten, dass die Landesregierung von immer mehr Reitern, Radfahrern und Bergsteigern eine Mautgebühr für die Nutzung der landeseigenen Wälder kassieren will. Die Landtags-Abgeordneten Enno Hagenah und Hans-Jürgen Klein legten dafür am Montag etliche Beispiele vor. Sie kritisierten, dass Niedersachsen damit im Wettbewerb der Bundesländer als Tourismusziel unattraktiv werde.

Ein Sprecher des Landwirtschaftsministeriums betonte dagegen, in Niedersachsen werde bei Sonderveranstaltungen in den Wäldern seit Jahren ein Entgelt erhoben, um den Arbeitsaufwand der Forstämter zu decken. „Das systematisieren wir jetzt. Der Steuerzahler soll nicht dafür aufkommen, wenn im Wald Sportveranstaltungen ausgerichtet werden“, sagte Hahne. Darüber hinaus gebe es für alle Bürger ein freies Betretungsrecht für den Wald.

Die Grünen kritisierten unter anderem, dass die CDU/FDP-Regierung von Harzgemeinden künftig jährlich 20 000 Euro für die Nutzung von Waldwegen im Rahmen eines neuen Mountainbike-Netzes erheben will. Der Sprecher des Landwirtschaftsministeriums erklärte dazu: „Das ist eine Sondernutzungsstrecke, die ständig kontrolliert werden muss, das kostet nun mal Geld.“ Dagegen sagte der Grünen-Abgeordnete Hagenah: „Wenn die Kommunen diese Gebühr an die Biker weiterreichen, wäre das das Aus für das neue Angebot, bevor es richtig gestartet ist.“ Als Folge werde weiter ungeregelt auf Strecken gefahren, die kostenlos seien.

Als falsch kritisierten die Grünen auch Pläne, für Klettern im Süntel und in anderen Gebirgen Gebühren von Vereinen zu erheben. Nach Informationen der Fraktion soll dort ein Vertrag mit dem Deutschen Alpenverein und einem weiteren Verband unterzeichnet werden, der wie in den anderen Fällen auch die Haftung des Landes für Unfälle ausschließt. „Die Alpen sind frei, aber der Ith kostet Eintritt – das kann doch nicht sein“, sagte Hagenah. Dagegen meinte der Ministeriumssprecher: „Auch das ist eine Sondernutzung und wir möchten vor allem verhindern, dass ein abgestürzter Kletterer das Land Niedersachsen verklagt.“

Das Landwirtschaftsministerium kann die Aufregung der Grünen nicht verstehen. „Sie wehren sich vehement gegen das Öffnen von Naturschutzgebieten für Erholungssuchende und jetzt werden sie auf einmal zum Anwalt für exklusive Sportarten – das wundert doch sehr“, sagte der Sprecher. Die erhobenen Gebühren deckten lediglich den Aufwand der Forstämter, das Land fahre damit keinerlei Gewinne ein.

Klarstellung: Bei dem für den Süntel angesprochenen Vertrag handelt es sich nicht um die bereits bekannte Vereinbarung, die dort zum Klettern getroffen werden soll (siehe hierzu auch unsere NewsMeldung vom 07.06.2004).

Wir werden hier natürlich weiterhin darüber informieren, was sich diesbezüglich so tut und wie sich die Geschichte entwickelt.